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Code of Conduct

Taiga GmbH – Code of Conduct 

1. Präambel 

Die Taiga GmbH nachfolgend „Taiga“ genannt, strebt nach mehr Nachhaltigkeit und Transparenz in der Produktion und im Handel mit Produkten. Unser Anspruch ist es, durch das unternehmerische Handeln von Taiga die Umwelt zu schützen und gemeinsam den Weg in eine soziale und grüne Zukunft zu ebnen. 

Die Herausforderungen, die uns begegnen, sind vielfältig: die Klimakrise verschärft sich zunehmend, wichtige Ressourcen und Rohstoffe verknappen sich, die Weltbevölkerung wächst und die Schäden an Natur und Umwelt führen zu Verlust von Biodiversität, fruchtbaren Böden und lebenswichtigen Ökosystemen. Gleichzeitig steht die Weltgemeinschaft auch politisch-gesellschaftlich vor gewaltigen Aufgaben: Die Würde jedes und jeder Einzelnen muss gewahrt und geschützt, die Armut reduziert und der Zugang zu wichtigen Lebensgrundlagen nachhaltig gesichert werden. 

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, brauchen wir ein Bewusstsein wo wir stehen und klare ambitionierte Ziele, die wir erreichen wollen. Daher setzen wir auf höchste Transparenz in unserem Tun und auf ambitionierte Nachhaltigkeitsziele. Wir nehmen unser unternehmerisches Handeln genau unter die Lupe und erwarten gleiches auch von allen Geschäftspartner*innen, von denen wir Produkte, Materialien oder Dienstleistungen beziehen oder denen wir solche anbieten. 

Der vorliegende Code of Conduct beinhaltet die grundsätzlichen Erwartungen von Taiga an das eigene Handeln und das unserer Mitarbeiter*innen, aber genauso an Geschäftspartner*innen und deren Lieferketten. 

Grundlage sind die wichtigsten internationalen Standards und Regelwerke, wie z.B. die zehn Prinzipien des United Nations Global Compact, die Internationale Menschenrechtscharta, die Erklärung der ILO über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, sowie die internationalen Normen ISO 45001 und ISO 14001. 

Dieser Kodex stellt die Voraussetzung jeglicher Geschäftsbeziehungen mit Taiga dar. Wir möchten aber alle Geschäftspartner*innen ermutigen über die Grundvereinbarungen, Gesetze und Standards hinaus positiv auf die Um- und Mitwelt zu wirken. Diese zusätzlichen Schritte in Ökologie und Sozialem möchten wir unseren Kund*innen möglichst transparent darstellen und sichtbar machen, sodass sich hierdurch ein klarer Wettbewerbsvorteil ergibt. 

Nur gemeinsam können wir den vielfältigen ökologischen wie politisch-gesellschaftlichen Herausforderungen begegnen und den Grundstein für eine lebenswerte und grüne Zukunft legen. 

 

2. Einhalten von Gesetzen und Richtlinien 

Wir erwarten, dass alle geltenden Gesetze und Vorschriften respektiert und befolgt werden. Wir möchten betonen, dass dies auch für die anerkannten Richtlinien und Handlungsregeln der jeweiligen Kulturkreise und Länder gilt, in denen unsere Geschäftspartner*innen und die Taiga tätig sind. Grundlegend erwarten wir von unseren Geschäftspartner*innen, sowie von uns selbst, ein System zur Überwachung der Einhaltung dieser Gesetze, Regeln und Vorschriften zu etablieren und aufrechtzuerhalten. 

 

3. Sozialstandards 

Gesellschaftliches Engagement und die Wahrung der Menschenwürde und -rechte sind Grundlage für nachhaltiges unternehmerisches Handeln. Hierzu gehören nicht nur die die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, sondern auch beispielsweise faire Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz oder Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung. 

 a) Einhaltung der Menschenrechte 

Wir legen großen Wert darauf, dass unsere Geschäftspartner*innen die international anerkannten Menschenrechte nicht nur achten, sondern auch aktiv fördern. Die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen bilden hierbei die Grundlage. Dazu gehört auch der Schutz lokaler Gemeinschaften, indigener Völker sowie von Menschenrechtsverteidigern. 

 b) Verbot von Kinderarbeit 

Die Taiga toleriert Kinderarbeit sowie jegliche Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Lieferkette in keinster Form. Der Begriff “Kind” bezieht sich auf alle Personen unter 15 Jahren (oder je nach Landesgesetz unter 14 Jahren) oder auf schulpflichtige Personen oder Personen, die das in dem jeweiligen Land geltende Mindestalter für eine Beschäftigung noch nicht erreicht haben. Es gilt die jeweils höchste Altersgrenze. Arbeitskräfte unter 18 Jahren dürfen keine Arbeiten ausführen, die die Gesundheit und Sicherheit junger Arbeitskräfte gefährden könnten. Die Definition von Kinderarbeit orientiert sich an den Vorgaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Wenn ein lokales Gesetz ein höheres gesetzliches Mindestalter für Arbeitskräfte oder eine längere Schulpflicht vorschreibt, so gilt das höhere Alter / die striktere Regelung. Die ILO-Übereinkommen Nr. 138 zum Mindestalter der Beschäftigung und Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind dabei einzuhalten. Unsere Geschäftspartner*innen verpflichten sich darüber hinaus, die Würde und Rechte von Kindern zu beachten und zu respektieren. 

 c) Verbot von Zwangsarbeit 

Taiga lehnt alle Formen von Zwangsarbeit strikt ab und erwartet von sich selbst und ihren Geschäftspartner*innen, dass sie keine Mitarbeiter*innen durch Gewalt oder Einschüchterung zur Beschäftigung zwingen. Sklaverei, Knechtschaft, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, unfreiwilliger Gefangenenarbeit und Menschenhandel in der gesamten Lieferkette wird nicht toleriert. Die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer*innen darf nicht beschränkt und es dürfen keine persönlichen Dokumente einbehalten werden. Arbeitnehmer*innen müssen freiwillig arbeiten und dürfen nicht zur Zahlung von Gebühren für ihre Beschäftigung gezwungen werden. Wenn solche Gebühren gezahlt wurden, müssen sie dem Arbeitnehmer unverzüglich zurückerstattet werden. 

 d) Chancengleichheit & Diskriminierungsverbot 

Die Taiga und ihre Geschäftspartner*innen setzen sich für eine diskriminierungsfreie Belegschaft ein und verpflichten sich, Benachteiligungen bei Einstellung, Beschäftigung oder Weiterbildungsmöglichkeiten aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Schwangerschaft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, körperlicher oder geistiger Behinderung, politischer Einstellung, Nationalität, sozialer oder ethnischer Herkunft, Gewerkschaftsmitgliedschaft oder materiellem Status zu verhindern. Darüber hinaus sollten die Geschäftspartner*innen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Arbeitnehmer*innen bei der Ausübung ihrer Religion entgegenzukommen und dürfen keine medizinischen Tests oder körperlichen Untersuchungen durchführen, die diskriminierenden Zwecken dienen könnten. Stattdessen soll ein inklusives, diverses und unterstützendes Arbeitsumfeld geschaffen und der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied des Geschlechts gewährleistet werden. Die entsprechenden ILO-Übereinkommen sind einzuhalten. 

 e) Gewährung der Vereinigungsfreiheit 

Unsere Geschäftspartner*innen müssen das Recht der Arbeitnehmer*innen auf Koalitionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie Kollektiv- und Tarifverhandlungen respektieren. In Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen müssen Mitarbeiter*innen das Recht haben, sich frei zu organisieren und Arbeitnehmer*innenvertretungen zu ernennen. Eine Mitgliedschaft in Gewerkschaften darf nicht zu ungerechtfertigter Ungleichbehandlung führen. Arbeitnehmer*innen müssen offen mit der Unternehmensleitung kommunizieren können, um ihre Ideen und Bedenken in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Managementpraktiken mitzuteilen, ohne Diskriminierung, Repressalien, Einschüchterung oder Belästigung befürchten zu müssen. Das Recht auf Kollektivverhandlungen zur Regelung von Arbeitsbedingungen und das Streikrecht sind im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und im Einklang mit ILO-Übereinkommen Nr. 98 zu gewähren. 

 f) Faire Arbeitsbedingungen 

Wir erwarten von uns sowie unseren Geschäftspartner*innen, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter*innen keiner harten oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden, einschließlich sexueller Belästigung, sexuellen Missbrauchs, körperlicher Bestrafung, psychischer oder physischer Nötigung oder verbaler Misshandlung. Auch die Androhung einer solchen Behandlung darf nicht erfolgen. Dafür sollen klare Disziplinarmaßnahmen und -verfahren definiert werden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen erfüllt und alle Mitarbeiter*innen entsprechend informiert werden.  

Darüber hinaus erwarten wir von unseren Geschäftspartner*innen, dass sie die Beauftragung oder Nutzung von privaten und öffentlichen Sicherheitskräften unterlassen, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei deren Einsatz die Gefahr von Folter, grausamer oder unmenschlicher Behandlung, Verletzung von Leib oder Leben oder Beeinträchtigung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit besteht.  

 g) Arbeits- und Gesundheitsschutz 

Es wird von den Geschäftspartner*innen erwartet, dass sie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld gewährleisten, einschließlich angemessener sanitärer Bedingungen, Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien und -verfahren. Es ist unerlässlich, alle geltenden Gesetze zu Arbeits- und Gesundheitsschutz, Hygiene, Brandschutz und Risikoschutz einzuhalten und die Mitarbeiter*innen regelmäßig darin zu schulen. Alle Mitarbeiter*innen sollen kostenlos eine geeignete Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt bekommen und angemessen vor chemischen, biologischen und physikalischen Gefahren geschützt werden. Sicherheitsinformationen in Bezug auf gefährliche Stoffe müssen bereitgestellt werden und ausreichend und klar markierte Notausgänge für den Brandfall oder andere Notfälle vorhanden sein. Die Belastung der Arbeitnehmer*innen durch Gefahren aus körperlich anstrengender Arbeit, manuellem Umschlag von Materialien durch schweres oder wiederholtes Heben, längerem Stehen und sich stark wiederholenden manuellen Tätigkeiten sind zu ermitteln, zu bewerten, zu kontrollieren und zu verbessern. Psychische Belastungen wie andauernde hohe zeit- und leistungsbezogene Anforderungen oder ungünstig gestaltete Schichtarbeit müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Missstände müssen unverzüglich behoben und alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Registrierungen eingehalten werden. 

Alle Geschäftspartner*innen sollen ein angemessenes Arbeitssicherheitsmanagementsystem aufbauen und anwenden.  

 h) Einhalten der Arbeitszeit  

Um die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze der Arbeitszeit sicherzustellen, erwartet die Taiga von sich selbst und ihren Geschäftspartner*innen, dass die wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überstunden nicht mehr als 60 Stunden beträgt, es sei denn, es liegen Notfälle oder außergewöhnliche Umstände vor. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer*innen auch ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pausen, Feiertage und Urlaubstage erhalten, einschließlich der Freistellung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaftsurlaub.  

 i) Faire Entlohnung 

Die Taiga fordert von ihren Geschäftspartner*innen und sich selbst, dass Mitarbeiter*innen angemessen vergütet und angeordnete Überstunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausgeglichen werden. Die Vergütung muss regelmäßig, pünktlich und vollständig ausgezahlt werden und muss den lokalen Gesetzen entsprechen, einschließlich der Mindestlohnbestimmungen. Lohnabzüge als Disziplinarmaßnahme sind nicht erlaubt, außer bei schwerwiegenden Verstößen, die zu einer Suspendierung führen. Zusätzlich müssen die Lieferanten Überstunden zu einem höheren als dem regulären Stundensatz entlohnen und den Arbeitnehmer*innen eine verständliche Lohnabrechnung zur Verfügung stellen. Der Einsatz von Zeitarbeiter*innen, Leiharbeiter*innen und ausgelagerten Arbeitskräften darf nur im Rahmen der örtlichen Gesetze erfolgen. 

 j) Schutz vor Zwangsräumung und Entzug von Land 

Unsere Geschäftspartner*innen verpflichten sich, keine illegalen Zwangsräumungen durchzuführen und darüber hinaus Land, Wälder und Gewässer nicht widerrechtlich durch Erwerb, Bebauung oder anderweitige Nutzung zu entziehen. 

 

4. Umweltstandards 

Zentraler Bestandteil unseres Unternehmensverständnisses sind hohe Umweltstandards zum Schutz der Natur und der Ökosysteme. Wir erwarten, dass auch alle Geschäftspartner*innen den Schutz der Umwelt ernst nehmen und ihren Beitrag leisten, um den Weg zu einer gesunden und lebenswerten Welt zu ebnen. Hierzu gehört neben Umwelt- und Klimaschutz der schonende und sorgfältige Umgang mit Ressourcen und Materialien. 

a) Umweltschutz & Umweltmanagementsystem 

Unsere Geschäftspartner*innen müssen sich an alle gesetzlichen Vorgaben und Umweltschutzrichtlinien halten und dem Vorsorgeprinzip entsprechend Gefährdungen für Menschen und Umwelt bestmöglich vermeiden. Es soll ein geeignetes Umweltmanagementsystem (z.B. ISO 14001) aufgebaut und angewendet werden, um Umweltbelastungen und -gefahren zu minimieren und den Umweltschutz im täglichen Geschäftsbetrieb zu etablieren und zu verbessern. Entsprechende Nachweise und Berichte sind auf Anforderung vorzulegen. Wir erwarten, dass natürliche Ressourcen sparsam verwendet und geschützt werden, indem Materialreduzierung und -substitution, gemeinschaftliche Nutzung, Instandhaltung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Recycling sowie Änderungen der Produktionsverfahren angestrebt werden. Dafür sollten sich alle Geschäftspartner*innen für die stetige Weiterentwicklung und den Einsatz von umwelt- und klimafreundlichen Produkten, Verfahren und Technologien einsetzen. 

 b) Umweltgenehmigung & Berichtswesen 

Die Taiga fordert von ihren Geschäftspartnern*innen und von sich selbst, dass alle notwendigen Umweltgenehmigungen, Zustimmungen und Registrierungen eingeholt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Auch sollten die Betriebs- und Berichterstattungsanforderungen befolgt werden, wie beispielsweise die Überwachung von Abwässern. Weiterhin sollten alle Maßnahmen ergriffen werden, um eine versehentliche Entladung oder Freisetzung von gefährlichen Stoffen in die Umwelt zu vermeiden und im Falle eines Notfalls schnell und effektiv zu handeln. 

 c) Aktiver Klimaschutz 

Unsere Geschäftspartner*innen sollen sich aktiv für den Klimaschutz einsetzen, indem sie beispielsweise ihre Energieeffizienz steigern und erneuerbare Energien nutzen. Zudem sollen sie ihre CO2- und weitere Emissionen transparent machen und ambitionierte Reduktionsziele setzen. Wesentliche Energieverbräuche und Treibhausgasemissionen müssen erfasst und dokumentiert werden. 

 d) Wasserverbrauch und -qualität 

Unsere Geschäftspartner*innen verpflichten sich, sorgsam mit Wasser umzugehen. Insbesondere in Gebieten mit Wasserknappheit ist die Wasserentnahme zu minimieren sowie der Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen zu gewähren. Im Rahmen und in Ausgestaltung anwendbarer gesetzlicher und behördlicher Vorgaben sind Standards zu Abwasserqualität zu definieren und zu überwachen. Die Geschäftspartner*innen haben ein Wassermanagementprogramm zu implementieren, das die Wasserquellen, die Nutzung und die Ableitung von Wasser dokumentiert, charakterisiert und überwacht sowie Verschmutzungskanäle kontrolliert. Alle Abwässer sind vor der Einleitung oder Entsorgung zu charakterisieren, zu überwachen, zu kontrollieren und wie erforderlich zu behandeln. Der/die Geschäftspartner*in führt eine routinemäßige Überwachung der Leistung seiner Abwasserbehandlungs- und Rückhaltesysteme durch, um eine optimale Leistung und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten. 

 e) Luftqualität und Bodenqualität 

Wir erwarten von allen Geschäftspartner*innen, Schadstoffemissionen zu minimieren oder an ihrem Ursprung zu beseitigen. Dies kann zum Beispiel durch den Einbau von Verschmutzungskontrollanlagen, die Änderung von Produktions-, Wartungs- und Betriebsabläufen oder andere Maßnahmen erreicht werden. Luftemissionen von flüchtigen organischen Chemikalien, Aerosolen, ätzenden Stoffen, Feinstaub, ozonabbauenden Chemikalien und Verbrennungsnebenprodukten müssen charakterisiert, routinemäßig überwacht, kontrolliert und gegebenenfalls behandelt werden, bevor sie abgeleitet werden. 

 f) Materialien und Entsorgung 

Unsere Geschäftspartner*innen werden dazu angehalten, ihre Geschäftstätigkeit möglichst umweltverträglich zu gestalten und Ressourcen sparsam einzusetzen. Dabei soll insbesondere auf die Wiederverwendung von Materialien geachtet werden. Im Umgang mit Abfällen folgen unsere Geschäftspartner*innen dem Prinzip der Vermeidung vor Verwertung vor Entsorgung. Dabei sind stets die geltenden gesetzlichen Regelungen und behördlichen Vorgaben einzuhalten. Zudem müssen Geschäftspartner*innen einen systematischen Ansatz zur Identifizierung, zum Management und zur verantwortungsvollen Entsorgung oder Wiederverwertung fester (nicht gefährlicher) Abfälle anwenden. Dies gilt auch für den Umgang mit Wasser und Energie. 

 g) Substances of Concern 

Unsere Geschäftspartner*innen sind verpflichtet, sämtliche gesetzliche Regelungen, Kund*innenanforderungen und Standards bezüglich der Beschränkungen von bestimmten Inhaltsstoffen einzuhalten. Dazu gehört auch die Kennzeichnung von Recycling und Entsorgung. Alle Stoffe und Chemikalien, die eine Gefahr für die Umwelt oder den Menschen darstellen, müssen identifiziert, gekennzeichnet und sicher gehandhabt, gelagert und entsorgt werden.  

 h) Transport und Gefahrgut 

Von den Geschäftspartner*innen wird erwartet, dass sie alle geltenden Gesetze für den Transport von Waren und Materialien einhalten. Beim Umgang mit Gefahrgut in den Vereinigten Staaten wird von den Geschäftspartner*innen erwartet, dass sie beim US-Verkehrsministerium als Gefahrguttransporteur registriert sind und für die Verpackung, Kennzeichnung, Beschriftung und den Versand von Gefahrgut gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geschult, geprüft und zertifiziert sind. Bei der Beförderung von Gefahrgut außerhalb der USA wird von den Geschäftspartner*innen erwartet, dass sie in den geltenden Transportvorschriften für Luft-, See- und Landfracht geschult sind und diese einhalten. 

 i) Materialherkunft pflanzlicher Materialien 

Pflanzliche oder daraus hergestellte Materialien oder Produkte müssen legal beschafft, geerntet und aus ihrem Ursprungsland exportiert worden sein. Des Weiteren sollen die Geschäftspartner*innen Richtlinien und Managementsysteme in Einklang mit beispielsweise der EU-Holzverordnung und ähnlichen Gesetzen einführen. Außerdem müssen sie von ihrer gesamten eigenen Lieferkette verlangen, ähnliche Richtlinien und Systeme zu etablieren. 

 

5. Geschäftsbeziehungen 

Taiga erwartet von Geschäftspartner*innen, dass diese fair handeln und Gesetze einhalten, insbesondere in Bezug auf Wettbewerb, Korruption, Bestechung, Geldwäsche, Datenschutz und Exportkontrollen. Die Verwendung von Mineralien und Metallen in der Produktion sollte auf eine Weise erfolgen, die den Frieden, die Sicherheit und die Menschenrechte in Ländern respektiert und schützt. Außerdem müssen vertrauliche Informationen von Taiga und Dritten respektiert und geschützt werden.      

a) Vermeidung von Interessenskonflikten 

Wir setzen voraus, dass unsere Geschäftspartner*innen Entscheidungen auf der Grundlage von sachlichen Überlegungen treffen und nicht auf unzulässige Weise von persönlichen Interessen beeinflusst werden. Sollten Geschäftspartner*innen Kenntnis von einem potenziellen Interessenkonflikt erlangen, ist er verpflichtet, interne Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Konflikt zu beheben und Taiga unverzüglich darüber zu informieren.  

 b) Freier Wettbewerb 

Unsere Geschäftspartner*innen haben die Verpflichtung, im Wettbewerb fair zu agieren und die geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz des freien Wettbewerbs einzuhalten. Zudem dürfen sie keine Vereinbarungen oder koordinierten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen treffen, die eine Einschränkung, Verfälschung oder Verhinderung des Wettbewerbs gemäß den anwendbaren Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken könnten, und dürfen ihre marktbeherrschende Stellung nicht rechtswidrig ausnutzen. 

c) Korruption, Bestechung, Vorteilnahme 

Es ist unser fester Grundsatz, dass Korruption, Bestechung, Erpressung, Betrug, Untreue und Insolvenzdelikte sowie Vorteilsannahme in keiner Form geduldet werden. Wir stellen sicher, dass alle unsere Mitarbeiter*innen, Subunternehmer*innen oder Vertreter*innen keinerlei Bestechungsgelder, “Facilitation Payments”, unzulässige Spenden oder andere unzulässige Zahlungen oder Vorteile an Kunden, Amtsträger oder andere Dritte gewähren, anbieten oder annehmen. Zudem erwarten wir von unseren Lieferanten, dass sie keinerlei Geschenke oder Zuwendungen an Taiga Mitarbeiter*innen oder nahestehende Dritte anbieten, versprechen oder gewähren, um dadurch einen Vorteil im Geschäftsverkehr zu erlangen. 

 d) Geldwäsche 

Darüber hinaus haben unsere Geschäftspartner*innen die geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche zu beachten und ihre Meldepflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. 
 

e) Konfliktmineralien 

Es liegt in der Verantwortung unserer Geschäftspartner*innen, sicherzustellen, dass die Mineralien und Metalle, die in ihrer Produktion und ihren Produkten verwendet werden, weder direkt noch indirekt zu Konflikten in Ländern beitragen, die stark von der Bergbauindustrie abhängig sind und keine bewaffnete Gruppen finanziert oder begünstigt werden, die Menschenrechtsverletzungen in bestimmten Gebieten begehen. Geeignete Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Beschaffung dieser Ressourcen auf eine Weise erfolgt, die den Frieden, die Sicherheit und die Menschenrechte in diesen Ländern respektiert und schützt. Wenn die Materialien Tantal, Zinn, Wolfram oder Gold enthalten sind, müssen die Lieferanten das Vorhandensein dieser Mineralien offenlegen, Informationen über die Verarbeitung bereitstellen und eine Richtlinie einführen  

 f) Datenschutz und Datensicherheit 

Unsere Geschäftspartner*innen haben die Verpflichtung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz personen- bezogener Daten und aller Geschäftsinformationen in sämtlichen Geschäftsprozessen zu gewährleisten. Dabei müssen sie die geltenden Datenschutz- und Informationssicherheitsgesetze einhalten und die Sicherheit der Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen sicherstellen. 

 g) Zoll- und Exportkontrollbestimmungen 

Unsere Geschäftspartner*innen halten sich an internationale Zoll- und Exportkontrollbestimmungen und sind dazu verpflichtet, proaktiv Informationen im Hinblick auf den Außenhandel auszutauschen, um eine sichere Lieferkette zu gewährleisten. 

 h) Schutz von Know-How, Patenten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 

Unsere Lieferanten sind verpflichtet, das Know-how, die Patente sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Taiga und Dritten zu respektieren. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Taiga dürfen solche Informationen nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht auf unzulässige Weise. Wenn unsere Lieferant*innen vertrauliche Informationen überlassen werden, dürfen diese Informationen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und dürfen nicht nachgeahmt werden. 

 

6. Hinweisgeber*innensystem 

Um mögliche Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex zu begrenzen und zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden, fordern wir jede*n Geschäftspartner*in, dessen Mitarbeiter*in oder Betroffene dazu auf, verdächtige Fälle zu melden. Hierfür sollen Geschäftspartner*innen entweder ein eigenes Hinweisgeber*innensystem einrichten oder sich einem branchenweiten System anschließen. Meldungen können auch direkt an Taiga per E-Mail oder Telefon weitergeleitet werden. Unsere Geschäftspartner*innen sind dazu angehalten, ihre Mitarbeiter*innen über die Möglichkeit der Hinweisgabe zu informieren. Auf diese Weise sollen die Konsequenzen von Verstößen gegen den Kodex minimiert und vergleichbare Situationen in Zukunft vermieden werden. 

 

7. Einhaltung des Verhaltenskodex 

Die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Geschäftspartnern*innen wird von Taiga überwacht. Bei Verstößen gegen menschen- oder umweltbezogene Pflichten müssen Geschäftspartner*innen sofort Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu beenden oder zu minimieren. Verstöße beeinträchtigen die Geschäftsbeziehung und können zur fristlosen Kündigung oder zum Rückzug von TAIGA aus dem Vertrag führen. 

 a. Kontrollen 

Wir behalten uns das Recht vor, die Einhaltung dieses Verhaltenskodex angemessen zu überwachen. Die Geschäftspartner*innen sind dazu verpflichtet, die notwendigen Kontrollen aktiv zu unterstützen. Vor jeder Überprüfung wird sich Taiga mit den Geschäftspartner*innen abstimmen und den Umfang, Zeitraum und Ort festlegen. Anfragen und Auskunftsverlangen seitens Taiga müssen von den Geschäftspartner*innen innerhalb angemessener Zeit und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze beantwortet werden. 

b) Abhilfemaßnahmen 

Sollten Verletzungen von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten auftreten, sind diese unverzüglich zu beenden. Falls eine Beendigung innerhalb absehbarer Zeit nicht möglich ist, muss der/die Geschäftspartner*in umgehend ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen klaren Zeitplan enthalten, und alle eingeleiteten Maßnahmen müssen dokumentiert und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Sollte ein Verdacht auf einen Verstoß gegen den Kodex vorliegen, hat der/die Geschäftspartner*in unverzüglich eine Untersuchung einzuleiten und Taiga über die durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren.  

c) Folgen von Verstößen 

Ein Verstoß gegen die im Verhaltenskodex beschriebenen Pflichten stellt eine Verletzung des Vertrags zwischen Taiga und dem/der Geschäftspartner*in dar und beeinträchtigt die Geschäftsbeziehung wesentlich. Der/die Geschäftspartner*in ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Taiga über die internen Maßnahmen zu informieren, die er/sie ergreift, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Falls ein*e Geschäftspartner*in diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, keine angemessenen Verbesserungs-maßnahmen ergreift oder falls der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für Taiga unzumutbar wird, behält sich Taiga das Recht vor, das betreffende Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen oder sich aus dem betreffenden Vertrag zurückzuziehen, ohne dass dies ihre weiteren Rechte beeinträchtigt. 

 

8. Postambel 

Die Einhaltung des vorliegenden Kodex ist Voraussetzung dafür, Geschäftspartner*in von Taiga zu werden oder zu bleiben. Wir erwarten von Geschäftspartner*innen ebenfalls, dass sie ihre Subunternehmer*innen und Lieferant*innen zur Einhaltung der Grundsätze dieses Kodexes verpflichten. Es liegt in der Verantwortung der Geschäftspartner*innen, die Anforderungen dieses Code of Conduct an seine Mitarbeiter*innen, Vertreter, Subunternehmer*innen und Lieferant*innen weiterzugeben und diese entsprechend zu schulen. Zudem erwarten wir, dass Geschäftspartner*innen uns auf Anfrage ihren Konformitätsstatus mitteilen und alle notwendigen Verbesserungen vornehmen, um eine vollständige Konformität sicherzustellen. Taiga wird die Leistung seiner Geschäftspartner*innen in Bezug auf diesen Kodex überwachen, wenn es für notwendig erachtet werden sollte. Wir ermutigen und erwarten von unseren Geschäftspartner*innen, dass sie sich selbst und ihre Zulieferer regelmäßig auf Konformität überprüfen. Wird eine Nichteinhaltung dieses Kodex festgestellt, wird Taiga versuchen, in Zusammenarbeit mit Ihnen eine zukünftige Einhaltung sicherzustellen. In diesem Fall erwarten wir die Entwicklung eines Plans mit Korrekturmaßnahmen, um die Konformität mit dem Kodex herzustellen, damit Geschäftsbeziehung mit der Taiga fortgesetzt werden kann. Wenn ein*e Geschäftspartner*in einen solchen Plan nicht entwickelt oder ihn nicht umsetzt, wird Taiga die Geschäftsbeziehung beenden. 

Wenn ein*e Geschäftspartner*in jedoch nicht nur die Einhaltung dieses Kodexes, sondern darüber hinaus zusätzliches Engagement bei der Verbesserung der ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeit seiner Tätigkeit zeigt, kann er oder sie sich positiv von den Mitbewerber*innen abheben. Wir ermutigen alle Geschäftspartner*innen, einen proaktiven Ansatz für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Geschäftstätigkeit zu verfolgen, indem sie ihre eigenen relevanten Richtlinien und Programme einführen und umsetzen.

 

 

© 07/2023, Taiga GmbH 
 

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